Art. 1 § 14

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN I. Bewertung des Streitgegenstandes a) Im Zivilprozeß
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1985
Art. 1 § 14 Allgemeine Grundsätze
Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Filter