Art. 1 § 20

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

II. Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Partei a) Im Zivilprozeß
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1988
Art. 1 § 20
In den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (§ 10) ist der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.
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