Art. 1 § 26b

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.12.2022
Art. 1 § 26b Zahlungspflicht für die Abfragegebühr
(1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:
1. die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;
2. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen;
3. bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.
(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:
1. die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen;
2. bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.
(3) Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.
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