Kategorie:
IV. ZahlungspflichtStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.12.2022
Art. 1 § 7
(1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
- 1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);
- 1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und Tarifpost 3, Tarifpost 5 Z II und III, Tarifpost 6 Z II und III, Tarifpost 12a, Tarifpost 13 lit. d und Tarifpost 13a) der Rechtsmittelwerber;
- 2. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei;
- 3. bei Kopien oder Ausdrucken, Auszügen, Amtsbestätigungen, Registerauskünften und Apostillen derjenige, der diese bestellt, veranlasst beziehungsweise selbst herstellt oder in dessen Interesse die Ausstellung erfolgt;
- 3a. bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person, ansonsten die mit dem Zugang beauftragten Übermittlungs- oder Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen durchführen;
- 4. bei anderen Amtshandlungen derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
- 5. bei Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung in der Ediktsdatei (TP 14 Z 6) jener Notar, der die Bekanntmachung vornimmt;
- 6. bei Veröffentlichungen von Rechtsträgern in der Ediktsdatei (TP 14 Z 12) der Rechtsträger sowie die vertretungsbefugten Organe.
(2) Die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten haften für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.
(3) Schreitet ein Bevollmächtigter nach § 38 ZPO ein und wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr der Einschreitende verpflichtet.
(4) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.