§ 24 gog

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Zweiter Abschnitt. Ordentliche Gerichte
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 24 Bezirksgerichte.
(1) Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch den Vorsteher und gegebenenfalls durch Richter des Bezirksgerichtes ausgeübt. Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger bestellt.
(2) Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Bezirksgerichten auch durch Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter) und Richter des Gerichtshofes erster Instanz ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach § 65 Abs. 2 und § 77 Abs. 3 bis 6 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.
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