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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2012
§ 26b
(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates einen selbständigen Antrag auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG einzubringen.
(2) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden.