§ 28a gog

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1994
§ 28a
Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung nicht beeinträchtigt; § 260 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sowie die §§ 281 Abs. 1 Z 1 und 345 Abs. 1 Z 1 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, bleiben unberührt.
Filter