§ 36 gog

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1994
§ 36
Bei jedem Gerichtshof ist im Rahmen der Geschäftsverteilung ein Begutachtungssenat zu bilden, der sich aus dem Präsidenten und sechs weiteren Richtern zusammensetzt, die tunlichst in den verschiedenen Geschäftssparten des Gerichtshofes tätig sein sollen. Aufgabe dieses Senates ist es, auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz oder des Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen Gutachten abzugeben.
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