§ 44 gog

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1994
§ 44
Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach § 42 nachzukommen, oder falls die Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach § 42 dem Vizepräsidenten, in Ermangelung eines Vizepräsidenten dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richter, sofern nicht der Bundesminister für Justiz aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft.
Filter