§ 47 gog

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2012
§ 47
(1) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Richter zu enthalten, wobei für jeden Richter zumindest drei Vertreter und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.
(2) § 26a, § 27 Abs. 2 bis 4, § 27a, § 28a, § 34 Abs. 1, § 36 und § 37 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind anzuwenden. Der Begutachtungssenat des Oberlandesgerichtes hat überdies das im § 82 vorgesehene Gutachten über den Gang der Rechtspflege abzugeben.
(3) § 27 Abs. 5 und 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
1. der Personalsenat des Oberlandesgerichtes zu der Beschwerde eine Stellungnahme abgeben kann und
2. zur Entscheidung über die Beschwerde der Außensenat des Obersten Gerichtshofes zuständig ist.
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