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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 57a
(1) Kurze Debatten über
(2) Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung oder im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als zehn Minuten dauern.
(3) Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (§ 58) finden keine Anwendung.
(4) Debatten gemäß Abs. 1 lit. a und b finden nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 15 Uhr statt. Ist für denselben Tag eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag verlangt worden, finden die Debatten im Anschluß AN diese statt. Debatten gemäß Abs. 1 lit. c finden nach Erledigung der Tagesordnung statt.