§ 78d gog

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2014
§ 78d Kundmachungen im Bereich der Justizbehörden
(1) Allgemeine Erlässe der Justizbehörden werden durch Veröffentlichung im Justiz-Intranet verlautbart. Die darüber hinaus bestehende Möglichkeit einer zusätzlichen Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) bleibt davon unberührt.
(2) Gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über keinen Zugang zum Justiz-Intranet verfügen, sind Erlässe im Sinne des Abs. 1 auf andere, geeignete Weise zu verlautbaren.
(3) Sobald ein Erlass im Sinne der Abs. 1 und 2 verlautbart wurde, kann niemand sich darauf berufen, dass ihr oder ihm derselbe nicht bekannt geworden sei.
(4) Das „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ ist nicht mehr zu führen. Soweit in Gesetzen, Verordnungen'>Verordnungen oder Erlässen Veröffentlichungen im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ vorgesehen sind, haben stattdessen jeweils entsprechende Veröffentlichungen im Justiz-Intranet nach Abs. 1 oder in sonst geeigneter Weise (zB RIS oder Justiz-Homepage) zu erfolgen.
(5) In gleicher Weise wird Anordnungen, wonach Geschäftsverteilungen, Geschäftseinteilungen und Geschäftsverteilungsübersichten dem Justiz'>Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, durch entsprechende Veröffentlichung im Justiz-Intranet (Abs. 1) entsprochen.
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