Kategorie:
Zustellung.Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2010
§ 88 §. 88.
Zustellungen in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sowie im Insolvenzverfahren sind in gleicher Weise wie die Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, und zwar von amtswegen zu bewirken.