§ 89o gog

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2013
§ 89o Automationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten
Die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, einschließlich elektronischer Zustelldaten nach § 22 Abs. 4 des Zustellgesetzes ist zur Verfahrensführung zulässig.
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