§ 90 gog

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Vertreter für Verfahrenshilfe genießende Parteien
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.1989
§ 90 §. 90.
Wenn eine Verfahrenshilfe genießende Partei in einem nicht dem Anwaltszwange unterliegenden streitigen oder in einem außerstreitigen Verfahren bei einem Gerichte außerhalb ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes Anträge zu stellen oder Erklärungen abzugeben hat, sind die Bestimmungen des § 64 Z 4, Z P. O. sinngemäß anzuwenden.
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