Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 31.12.1996
§ 90a Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
(1) Hat ein Gericht beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung nach Art. 177 Vertrag'>EG-Vertrag, Art. 41 EGKS-Vertrag, Art. 150 EAG-Vertrag, nach Maßgabe eines Übereinkommens gemäß Art. K.3 Abs. 2 lit. c des Vertrags über die Europäische Union oder nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verträge zwischen Österreich und Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt, so darf es bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen oder Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.