§ 20a gog

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 12.02.2010
§ 20a
(1) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind berechtigt, AN den Verhandlungen über den Bericht gemäß § 4 Abs. 5 Wehrgesetz 2001 im zuständigen Ausschuss des Nationalrates teilzunehmen.
(2) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission können in den Debatten gemäß Abs. 1 auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
(3) Der zuständige Ausschuss kann die Anwesenheit der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission bei Debatten gemäß Abs. 1 Verlangen.
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