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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 12.02.2010
§ 20b
Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates sind befugt, die Anwesenheit des Leiters eines gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse zu Verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Geschäftsführung zu befragen.