§ 30 gog

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 30 Gerichtshöfe erster Instanz
(1) Gerichtshöfe erster Instanz sind die Landesgerichte sowie das Handelsgericht Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das Sozialgericht'>Arbeits- und Sozialgericht Wien.
(2) Bei jedem Gerichtshof erster Instanz sind ein Präsident, zumindest ein Vizepräsident und die erforderlichen Richter zu ernennen. Außerdem sind nach Bedarf Rechtspfleger zu bestellen.
(3) Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Gerichtshöfen erster Instanz auch durch Sprengelrichter ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach § 65a des Richterdienstgesetzes.
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