§ 32c gog

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.12.2021
§ 32c
(1) Jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses im Sinne des § 32b kann vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Zuge einer Sitzung des Unterausschusses einschlägige Auskünfte Verlangen. Das Verlangen auf Einsicht in Unterlagen bedarf eines Beschlusses des Unterausschusses.
(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung einschlägiger Auskünfte oder zur Gewährung der Einsicht in Unterlagen besteht nicht, wenn dies dem befragten Mitglied der Bundesregierung nicht möglich ist oder wenn dadurch die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet werden könnten.
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