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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 15.06.2023
§ 41a
(1) Beantragt der Ausschuss als Ergebnis seiner Verhandlungen, der Nationalrat wolle einem Gesetzesvorschlag gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen, so hat der Präsident des Nationalrates eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2021, durchzuführen, wenn
- 1. der Ausschuss dies auf Vorschlag des Obmannes oder auf schriftlichen Antrag eines Ausschussmitgliedes beschließt, oder
- 2. ein Klub dies verlangt.
(2) Die Frist für die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Abs. 1 beträgt längstens acht Tage – Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet –, sofern der Ausschuss nicht eine andere Frist beschließt.
(3) Der Präsident hat das Ergebnis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Gesetzesvorschläge, die als Vorlagen der Bundesregierung AN den Nationalrat gelangen, sofern bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz durchgeführt wurde und nicht ein Abänderungs- oder Zusatzantrag gemäß § 41 Abs. 8 beschlossen wird.