§ 52 gog

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 52 §. 52.
(1) Dem Bedürfnis nach vorübergehender Personalvermehrung, das sich durch die Behinderung eines Kanzleibeamten, stärkeren Geschäftsandrang oder aus anderen Gründen ergibt, kann der Präsident des Oberlandesgerichtes durch einstweilige Zuweisungen aus dem Kanzleipersonale seines Sprengels abhelfen.
(2) Für unaufschiebbare Geschäfte kann die Vertretung eines behinderten Beamten der Gerichtskanzlei durch eine jede vom Richter berufene Person erfolgen. Dieselbe ist, wenn sie nicht schon einen Diensteid abgelegt hat, vorher AN Eidesstatt zu verpflichten.
(3) Zur Besorgung der im Abs. 2 genannten Geschäfte darf nicht aufgenommen werden, wer durch ein inländisches Gericht
1. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
2. wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt worden ist.
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