§ 74e gog

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.09.2012
§ 74e
(1) Gegenstände der Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten gemäß § 32f Abs. 1 Z 2 sind
1. Vorlagen betreffend Beschlüsse gemäß Art. 50b Z 2 B-VG,
2. Vorlagen des zuständigen Bundesministers betreffend Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 32h Abs. 1 Z 3 bis 5,
3. Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß den Bestimmungen der ESM-Informationsordnung sowie alle von Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente und
4. Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß § 32i Abs. 2.
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