§ 78c gog

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.05.2017
§ 78c Dienstweg in Angelegenheiten der Justizverwaltung
(1) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten des Obersten Gerichtshofes und der Oberlandesgerichte führt der Dienstweg jeweils Unmittelbar AN das Justiz'>Bundesministerium für Justiz.
(2) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Gerichtshöfe erster Instanz führt der Dienstweg AN den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder, bei Berichten, die dem Justiz'>Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes AN das Justiz'>Bundesministerium für Justiz.
(3) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Bezirksgerichte führt der Dienstweg, jeweils unter Zwischenschaltung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz,
1. an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder
2. bei Berichten, die dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes an das Bundesministerium für Justiz.
(4) Berichtsaufträge und Berichte in Angelegenheiten der Justizverwaltung sind unter Nutzung der Möglichkeiten moderner Kommunikationstechnologie zu erstellen und weiterzuleiten.
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