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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 15.07.2024
§ 7a
Die parlamentarischen Klubs machen dem Präsidenten je einen Datenschutzbeauftragten namhaft; diese gelten damit für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode als zu gemeinsamen Datenschutzbeauftragten des Nationalrates und des Bundesrates gewählt.