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Sechster Abschnitt.Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1994
§ 92 Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Die nach diesem Gesetz dem Außensenat des Oberlandesgerichtes übertragenen Aufgaben hat bis zum 31. Dezember 1995 der Personalsenat des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen.