§ 99 gog

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 15.05.2021
§ 99 §. 99.
(1) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister Beauftragt. Derselbe hat alle zu dessen Durchführung erforderlichen Verordnungen'>Verordnungen und Anordnungen zu erlassen.
(2) Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung, hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 2, §§ 8, 10 Z 2, 11 Abs. 1 Z 2 und 4, 13 sowie § 15b Abs. 6 – soweit sie sich auf das Einschreiten von Sicherheitsbehörden beziehen – der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
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