§ 6 gsbg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 6
(1) Die Geltendmachung der Beihilfe nach §§ 1 und 2 hat von den in §§ 1 und 2 genannten Unternehmern für jeden Kalendermonat mit einer elektronischen Erklärung im Wege von FinanzOnline'>FinanzOnline zu erfolgen.
(2) Bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres ist eine elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr im Wege von FinanzOnline'>FinanzOnline zu übermitteln. Das zuständige Finanzamt hat die Beihilfe nach Ablauf des Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen.