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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 102d Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 102a.