§ 111 gsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1996
§ 111 Aufgaben
Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für die Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge.
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