§ 130 gsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

2. Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2004
§ 130 Alterspension
(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist.
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