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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 229f Mitwirkung des KünstlerSozialversicherungsfonds
(1) Der KünstlerSozialversicherungsfonds ist zur Mitwirkung bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 9 verpflichtet und hat die Daten betreffend die Ruhendmeldung sowie die Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit'>Erwerbstätigkeit dem Versicherungsträger auf elektronischem Weg zu übermitteln.