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ABSCHNITT V Aufbringung der MittelStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1979
§ 24 Arten der Aufbringung der Mittel
Die Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung sind durch Beiträge der Versicherten, in der Pensionsversicherung auch durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen.