§ 27e gsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.03.2017
§ 27e Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung
Die Beiträge für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (§ 26a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
1. für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a sowie Z 2, 3 und 3a vom Bund;
1a. für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
2. für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 4 und 5 zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes.
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