§ 54 gsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

ZWEITER TEIL Leistungen ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 15.07.2005
§ 54 Entstehen der Leistungsansprüche
Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
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