§ 62 gsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2000
§ 62 Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen
(1) Bei der Anwendung des § 61a sind die Pensionen ohne besondere Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 141) und ohne Kinderzuschüsse (§ 144) heranzuziehen.
(2) Bei der Anwendung des § 61a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.
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