Gesetz gsvg - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 114 gsvg Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.08.1996 § 114 Versicherungszeiten Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 115 und 117 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 116, 116a, 116b und 117 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift