§ 189b gsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 189b Aufgaben
Das Servicezentrum hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erteilung von Auskünften über
a) bestehende Versicherungsverhältnisse und deren Rechtswirkungen;
b) die beitragsrechtlichen Auswirkungen von Versicherungsverhältnissen;
c) das Versichertenservice der zuständigen Sozialversicherungsträger und das Service des KünstlerSozialversicherungsfonds;
d) das Meldeverfahren aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis;
e) die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der Sozialversicherung;
f) allgemeine Angelegenheiten des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsträger und dem KünstlerSozialversicherungsfonds;
g) Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung;
2. Unterstützung bezüglich der Melde- und Auskunftspflichten nach den §§ 18 bis 22;
3. Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen auf alle Arten von Leistungen der Sozialversicherung, auf freiwillige Versicherung, auf Rückerstattung von Beiträgen, auf Differenzbeitragsvorschreibung, auf Feststellung der Versicherungszeiten und auf Feststellung der Versicherungspflicht;
4. Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen nach dem KSVFG.
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