§ 189c gsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 189c Besondere Anleitung der BerufsanfängerInnen
Personen, die erstmalig ihre künstlerische Erwerbstätigkeit'>Erwerbstätigkeit aufnehmen oder in absehbarer Zeit erstmalig aufnehmen werden, hat das Servicezentrum auf Verlangen bei der Wahrnehmung ihrer Ansprüche und Erfüllung ihrer Pflichten aus der gesetzlichen Sozialversicherung und nach dem KSVFG in besonderer Weise zu unterstützen.
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