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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1984
§ 237 Bundesbeitrag
Abweichend von den Bestimmungen des § 34 Abs. 2 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1984 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen.