§ 244 gsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

4. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Vierten Teil
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1979
§ 244 Verwaltungskörper
Die am 31. Dezember 1978 im Amt befindlichen Verwaltungskörper haben die Geschäfte solange weiterzuführen, bis die neuen Verwaltungskörper zusammentreten. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer der neuen Verwaltungskörper.
Filter