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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 14.01.2014
§ 356 Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 (43. Novelle)
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2015 die §§ 44 Abs. 4 und 58 Abs. 2;
2. mit 1. Jänner 2016 die §§ 25a Abs. 5 und 35 Abs. 5b;
3. rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die §§ 133 Abs. 3, 142 und 194 Z 2.
(2) Es treten außer Kraft:
1. mit Ablauf des 31. Dezember 2014 § 58 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3;
2. mit Ablauf des 31. Dezember 2017 § 44 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015.
(3) Die Mittel des Überbrückungshilfefonds nach § 44a sind bis längstens 31. Dezember 2014 AN den Unterstützungsfonds nach § 44 zu überweisen, wobei, unbeschadet des § 44 Abs. 2 und 3, 30% dieser Mittel dem Bereich der Krankenversicherung und 70% dem Bereich der Pensionsversicherung zuzuführen sind. Die überwiesenen Mittel dürfen nur für Zwecke der Überbrückungshilfe nach § 44 Abs. 4 Z 2 verwendet werden.
(4) Unerledigte Anträge auf Leistungen aus dem Überbrückungshilfefonds nach § 44a gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 als Anträge auf Leistungen aus dem Unterstützungsfonds.
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