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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2009
§ 2b Elektronische Einbücherung des öffentlichen Guts
(1) In Katastralgemeinden, für die die elektronische Umschreibung durch Verordnung nach § 2a angeordnet ist, ist das in der Grundstücksdatenbank unter einer Einlagezahl gespeicherte nicht verbücherte öffentliche Gut (§§ 287 und 288 Abgb) im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung einzubüchern; eines gerichtlichen Beschlusses bedarf es dazu nicht.
(2) Die Einbücherung hat unter der Einlagezahl zu geschehen, unter der das öffentliche Gut bereits gespeichert ist; die dort in der Aufschrift, im A1- und B-Blatt gespeicherten Eintragungen sind mit Ausnahme des Hinweises, dass es sich um keine Grundbuchseinlage handelt, zu übernehmen. In der Aufschrift ist der Umstand der elektronischen Einbücherung unter Angabe des Datums ersichtlich zu machen.