§ 109 gwg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

2. Abschnitt Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator ISO)
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.11.2011
§ 109 Voraussetzungen
(1) In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 108 nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Fernleitungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
(2) Der unabhängige Netzbetreiber muss folgende Nachweise erbringen:
1. er entspricht § 108 Abs. 2;
2. er verfügt über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen;
3. er verpflichtet sich, einen von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan umzusetzen;
4. er muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen.
5. der Eigentümer des Fernleitungsnetzes muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß § 110 Abs. 2 nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, vorzulegen.
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