§ 122 gwg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

10. Teil Pflichten gegenüber Kunden
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.11.2011
§ 122 Netzzugangsberechtigung
(1) Kunden sind berechtigt, mit Produzenten, Erdgashändlern und Erdgasunternehmen Verträge über die Lieferung von Erdgas zur Deckung des Bedarfes inländischer Endverbraucher zu schließen und hinsichtlich dieser Erdgasmengen Netzzugang zu begehren.
(2) Erdgasunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren. Erzeuger von biogenen Gasen (Bio- und Holzgas) können im Namen ihrer Kunden den Netzzugang begehren, sofern hierdurch die Interoperabilität der Netze nicht beeinträchtigt wird.
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