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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 29.05.2021
§ 47 Vollzugsklausel
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
- 1. hinsichtlich § 19, der Bundesminister für Justiz;
- 2. hinsichtlich § 16 Abs. 4 bis 7 und § 17 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Inneres;
- 3. hinsichtlich § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 bis 3 und § 22 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
- 4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.