§ 52 gwg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

3. Abschnitt Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.11.2011
§ 52 Endigungstatbestände
Die Genehmigung gemäß § 43 endet:
1. durch Entziehung der Genehmigung gemäß § 53;
2. durch Zurücklegung der Genehmigung;
3. durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;
4. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft sofern sich aus § 54 nichts anderes ergibt;
5. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
6. durch Untersagung des Betriebes gemäß § 57;
7. wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die in § 7 Abs. 1 Z 20 oder Z 72 umschriebenen Merkmale zutreffen.
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