§ 66 gwg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 66 Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen
Über Genehmigungsanträge von Vorschlägen und Ausnahmeanträge der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2017/1938 entscheidet die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung kann auch nur für einen bestimmten Zeitraum sowie unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist.
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