§ 103 gwg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 103 Kapazitätsvergabeverfahren
(1) Speicherunternehmen haben nichtdiskriminierende, transparente Kapazitätsvergabeverfahren zu veröffentlichen und anzuwenden. Das Kapazitätsvergabeverfahren muss angemessene Fristen hinsichtlich der Ankündigung der Kapazitätsvergabe sowie der Dauer des Verfahrens vorsehen. Abhängig von dem jeweiligen Kapazitätsbedarf ist jener Mechanismus zu wählen, der eine diskriminierungsfreie und transparente Kapazitätsvergabe bestmöglich gewährleistet. Übersteigt der Kapazitätsbedarf die zur Verfügung stehende Kapazität im Kapazitätsvergabeverfahren, hat die Kapazitätsvergabe mittels Auktion zu erfolgen. Speicherprodukte können dann nach dem zeitlichen Einlangen der Anbote vergeben werden, wenn es sich im Vergleich zur Gesamtkapazität um geringfügige Kapazitätsangebote handelt.
(2) Für Investitionen in neue Speicheranlagen als auch für wesentliche Investition in die Erweiterung'>Erweiterung bereits bestehender Speicheranlagen ist zur Feststellung des Kapazitätsbedarfs vor dem Kapazitätsvergabeverfahren eine Kapazitätsbedarfserhebung durchzuführen.
(3) Alle geplanten Kapazitätsvergabeverfahren sind der Regulierungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen und zu erläutern. Die Bedingungen für Kapazitätsvergabeverfahren sind über Aufforderung der Regulierungsbehörde abzuändern oder neu zu erstellen.
(4) Hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 98 Abs. 1 Z 3 festgestellt, dass der Speicherzugang zu einer Speicheranlage auf Basis eines regulierten Verfahrens gewährt werden muss, bedarf das Kapazitätsvergabeverfahren gemäß Abs. 1 bis 3 der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Das Kapazitätsvergabeverfahren ist über Aufforderung der Regulierungsbehörde abzuändern oder neu zu erstellen.
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