§ 117 gwg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

4. Abschnitt Wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.11.2011
§ 117 Voraussetzungen
In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber (§ 112 bis § 116), besteht die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des § 108 nicht anzuwenden.
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